Die Ablasslehre

Quelle: http://www.kathpedia.com/index.php/Ablass

 

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden: 
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): das Bekenntnis (confessio oris) 
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die läßliche (vgl.); damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria)
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis).

 

Vorschlag dieses Apostolates zu Bedingung 4: Da Bergoglio nach den Botschaften des "Buch der Wahrheit" kein gültiger Papst ist, betet man am Besten nach Meinung von Papst Benedikt oder im Anliegen der katholischen Kirche, also der Restkirche, die an der unveränderbaren Wahrheit festhält.

 

Ablass (lat. indulgentia) ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet (CIC can. 992).

Der Ablass ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:

Der Beichtvater kann im Namen Christi und der Kirche die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Strafnachlass geschieht mittels der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung nur aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.

"Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis der Indulgenz, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der Gemeinschaft der Heiligen einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.[1] Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des Beichtsakramentes und der sakramentalen Kommunion vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der Umkehr und bei der Entdeckung der Zentralität der Eucharistie im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." .[2]

Ablässe können jedenfalls nicht ohne aufrichtige "Metanoia" (Buße) und Verbindung mit Gott gewonnen werden.[3]

Inhaltsverzeichnis

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·                                 1 Gewinnung von Ablässen

·                                 2 Vollkommene Ablässe und Teilablässe

·                                 3 Päpstliche Schreiben

·                                 4 Literatur

·                                 5 Medien

·                                 6 Weblinks

·                                 7 Anmerkungen

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein, 
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

„Der Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht.“ Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden (KKK 1471).

Der vollkommene Ablass kann nur einmal am Tag gewonnen werden (vgl.). Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden: 
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): das Bekenntnis (confessio oris) 
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die läßliche (vgl.); damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria)
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis).

"Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, dass die sakramentale Beichte und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk vollbracht wird; es reicht aus, dass diese heiligen Riten und Gebete einige Tage (ungefähr 20) vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Gegrüßet seist du Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Heiligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt" (vgl. Nr. 5).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der Sünde, auch der läßlichen Sünde). Die Ablässe können immer für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden, sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden (vgl. Nr. 6+7).

Päpstliche Schreiben

Pius IV.

§                    4. Dezember 1563 Konzil von Trient Cum catholica ecclesia über das Fegefeuer, den Ablass und den Heiligenkult.

Paul V.

§                    6. Oktober 1607 Papst Paul V., gewährt in der Apostolische Konstitution: Ex credito nobis „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“

Clemens XII.

§                    27. Juni 1735 Breve: „Zu WeihnachenOstern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“ [4]

Sixtus IV.

§                    3. August 1746 Bulle Salvator noster. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar (DS 1398)

Pius X.

§                    24. Juni 1914 Dekret "Toties-quoties-Ablass" (AAS VI [1914] 378).

Benedikt XV.

§                    14. August 1914 Apostolische Konstitution Incrumentum altaris sacrificium (AAS VII [1915] 401-404).

Pius XI.

§                    21. Oktober 1923 Schreiben Prope adsunt dies an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. (AAS 1923, p. 541-542).

Paul VI.

§                    1. Januar 1967: Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina über die Neuordnung des Ablasswesens.

§                    29. Juni 1968: das der Neuordnung folgende Enchiridion indulgentiarum

Johannes Paul II.

§                    1983 Kirchenrecht can. 992-997.

§                    14. Dezember 1985 Apostolische PönitentiarieDekret „Diversis ex locis“ über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen und Radio (AAS 78 [1986] 293 f).

§                    1992 Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1471-1479.

§                    16. Juli 1999 Enchiridion indulgentiarum4. Auflage.

§                    29. Januar 2000 Apostolische PönitentiarieDas Geschenk des Ablasses.

§                    29. Juni 2002 Dekret Apostolische Pönitentiarie Deus cuius misericordiae Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit mit Ablässen verbunden.

§                    29. Juni 2002 Dekret Apostolische Pönitentiarie Ecclesia cathedralisPäpstlicher Segen in einer Kathedralkirche.

Literatur

§                    Arnold GuilletDie Ablassgebete der katholische KircheChristiana Verlag, 7. Aufl. 2013 (132 Seiten) mit kirchlicher Druckerlaubnis vom Ordinariat in Solothurn

§                    Peter Christoph DürenDer Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen KircheDominus-Verlag 4. Aufl 2013 (320 Seiten) mit kirchlicher Druckerlaubnis des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000, Prälat Konstantin Kohler, Generalvikar)

§                    Handbuch der AblässeLibreria Editrice Vaticana, 2. Aufl. 2008 (142 Seiten), offizielles Verzeichnis der Ablässe der Kirche

§                    Das kleine Ablassheft (kostenlos, online hier verfügbar)

Medien

§                    Peter Christoph Düren: DVD (48 min.): Der Ablass. Zeichen der Zärtlichkeit Gottes, (Vortrag) Dominus-Verlag. Auch online verfügbar auf [1] oder direkt [2]

Weblinks

§                    Ablass ist wie ein Staubsauger Gottes Radio Vatikan am 20. November 2015 von Großpönitentiar Kardinal Mauro Piacenza.

§                    Theologin: Ablass ist Geschenk Gottes Kath.net am 31. Januar 2016

§                    Den Ablass als geistlichen Schatz neu entdecken Kath.net am 15. Februar 2016 von Stefan Oster

§                    Ablässe nach dem Enchiridion indulgentiarum (ungeordnet), Editio quarta (1999) (deutsch, PDF, 26 kB)

§                    Kathtube-logo.jpg Ablass - Das gibt´s noch? - Bibel TV das Gespräch - Ulrich Nersinger (Kathtube am Oktober 2016) (Länge: 25:14 Min.)

Anmerkungen

1.    Paul VI., Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: AAS 59 (1967), 18-19.

2.    Benedikt XVI. Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Sacramentum caritatis über die Eucharistie vom 22. Februar 2007, Nr. 21.

3.    Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, vom 1. Januar 1967, Nr. 11.

4.    Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838.

Kategorie

·                                 Ablässe