Auf jeden Fall ist damit oberhirtlich festgestellt und verfügt: entweder Handkommunion — oder aber auf Lebenszeit keine eigene Pfarrei für mich!

Um diese Bedingung verkaufe ich nicht mein Gewissen ! Ich fühle mich innerlich unendlich frei! Keine Spur von Bitterkeit: Gott, der Führer auf allen Wüstenwegen, Er steht mir doch zur Seite!

Möge der allmächtige Gott uns Bischöfe schenken, die sich freimachen von allen institutionellen Umklammerungen und kompromißlos ihren Glauben bekennen, die auch bereit sind, wie die hl. Bischöfe Athanasius, Paulinus von Trier und Hilarius von Poitiers, abgesetzt und in die Verbannung geschickt zu werden!

 

Totalanspruch der Bischofskonferenz

Die Erwiderung von Herrn Schlebusch am 6. Oktober 1979:

»Hochwürdigster Herr Kardinal!

... Sie berufen sich auf eine Entscheidung der Deutschen Bischofskonferenz. Kann eine solche Entscheidung das Gewissen eines Menschen ersetzen ?

Wie mir bekannt ist, hat das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg am 26. Oktober 1977 einem Beschwerdeführer, der sich darüber beklagte, daß ihm die Handkommunion verweigert wurde, folgendes geantwortet:

>Wenn H. Pfr. X sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sieht, die Handkommunion zu erteilen, müssen wir das respektieren. Das Recht auf Beachtung seines Gewissens kann niemandem verweigert werden.<

Diese Berücksichtigung der eigenen Gewissensentscheidung dürfte wohl auch im Einklang mit dem Zweiten Vaticanum stehen, das dem Gewissen eine so große Bedeutung beigemessen hat.

Wie mir ferner bekannt wurde, soll H. H. Kardinal Volk einem ihm befreundeten Herrn gesagt haben: >Ich leide sehr darunter, daß ich zur Handkommunion meine Zustimmung gegeben habe.< Es reicht nicht aus, den Verfall der Kirche zu beklagen oder — wie H. H. Kardinal Volk — unter begangenen Irrtümern zu leiden, sondern durch mannhafte Taten die notwendige Wende herbeizuführen, das ist das Gebot der Stunde. ...«